Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 19. Dezember 1994
§ 3.14

§ 3.14 – Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter(Anlage 3 Bild 27a, 27b, 28a, 28b, 29, 30, 31, 32)

col1 0.12* col2 0.10* col3 1.89* col4 1.89* 1 0 0 Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte entzündbare Stoffe nach ADNR befördern, müssen außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADNR Nr. 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen: 1 0 col4 col2 0 1 0 0 - 1 right 0 0 bei Nacht: 1 0 0 1 1 0 1 0 0 1 0 0 ein blaues Licht; 1 0 0 1 0 0 - 1 right 0 0 bei Tag: 1 0 0 1 1 0 1 0 0 1 0 0 einen blauen Kegel mit der Spitze nach unten. 1 0 0 1 0 0 Dieses Zeichen muss an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar ist; anstelle des blauen Kegels kann auch je ein blauer Kegel auf dem Vor- und Hinterschiff in einer Höhe von mindestens 3 m über der Ebene der Einsenkungsmarken geführt werden. 1 0 col4 col2 0 1 0 0 Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach ADNR befördern, müssen außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADNR Nr. 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen: 1 0 col4 col2 0 1 0 0 - 1 right 0 0 bei Nacht: 1 0 0 1 1 0 1 0 0 1 right 0 0 zwei blaue Lichter; 1 0 0 1 0 0 - 1 right 0 0 bei Tag: 1 0 0 1 1 0 1 0 0 1 right 0 0 zwei blaue Kegel mit der Spitze nach unten. 1 0 0 1 0 0 Diese Zeichen müssen übereinander in einem Abstand von etwa 1 m an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind; anstelle der zwei blauen Kegel können auch je 2 blaue Kegel auf dem Vor- und Hinterschiff, von denen der untere in einer Höhe von mindestens 3 m über der Ebene der Einsenkungsmarken angebracht ist, geführt werden. 1 left 0 col4 col2 0 1 0 0 Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte explosive Stoffe nach ADNR befördern, müssen außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADNR Nr. 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen: 1 left 0 col4 col2 0 1 0 0 - 1 right 0 0 bei Nacht: 1 0 0 1 1 0 1 0 0 1 right 0 0 drei blaue Lichter; 1 0 0 1 0 0 - 1 right 0 0 bei Tag: 1 0 0 1 1 0 1 0 0 1 right 0 0 drei blaue Kegel mit der Spitze nach unten. 1 0 0 1 0 0 Diese Zeichen müssen übereinander in einem Abstand von jeweils etwa 1 m an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind. 1 left 0 col4 col2 0 1 0 0 Fährt oder fahren in einem Schubverband oder in einer Zusammenstellung gekuppelter Fahrzeuge ein Fahrzeug oder mehrere Fahrzeuge nach Nummer 1, 2 oder 3, muß die Bezeichnung nach Nummer 1, 2 oder 3 auf dem Fahrzeug geführt werden, das den Verband oder die Zusammenstellung fortbewegt. 1 left 0 col4 col2 0 1 0 0 1 right 0 0 center block bgbl2_1994_j0026_ab_0040.jpg 1 right 0 0 center block bgbl2_1994_j0026_ab_0050.jpg 1 0 1 0 0 1 right 0 0 center block bgbl2_1994_j0026_ab_0060.jpg 1 right 0 0 center block bgbl2_1994_j0026_ab_0070.jpg 1 0 1 0 0 Schubverbände, die durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt werden, müssen die Bezeichnung nach Nummer 4 auf dem steuerbordseitigen, schiebenden Fahrzeug führen. 1 left 0 col4 col2 0 1 0 0 1 right 0 0 center block bgbl2_1994_j0027_ab_0010.jpg 1 right 0 0 center block bgbl2_1994_j0027_ab_0020.jpg 1 0 1 0 0 Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge, die verschiedene gefährliche Güter nach Nummer 1, 2 oder 3 zusammen befördern, führen die Bezeichnung für das gefährliche Gut, das die größte Anzahl der blauen Lichter oder blauen Kegel erfordert. 1 left col4 col2 0 1 0 0 Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach Nummer 1, 2 oder 3 führen müssen, jedoch nach ADN Abschnitt 1.16.1 ein Zulassungszeugnis besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für ein Fahrzeug nach Nummer 1 gelten, können bei der Annäherung an Schleusen die Bezeichnung nach Nummer 1 führen, wenn sie zusammen mit einem Fahrzeug geschleust werden wollen, das die Bezeichnung nach Nummer 1 führen muss. 1 left col4 col2 0 1 0 Die Lichtstärke der in diesem Paragraphen vorgeschriebenen blauen Lichter muß mindestens derjenigen der gewöhnlichen blauen Lichter entsprechen. 1 left col4 col2 top left 50 4 none 1 %yes;

Kurz erklärt

  • Fahrzeuge, die entzündbare Stoffe transportieren, müssen bei Nacht ein blaues Licht und bei Tag einen blauen Kegel mit der Spitze nach unten führen.
  • Fahrzeuge, die gesundheitsschädliche Stoffe befördern, müssen bei Nacht zwei blaue Lichter und bei Tag zwei blaue Kegel mit der Spitze nach unten zeigen.
  • Fahrzeuge, die explosive Stoffe transportieren, müssen bei Nacht drei blaue Lichter und bei Tag drei blaue Kegel mit der Spitze nach unten führen.
  • In einem Schubverband muss die entsprechende Bezeichnung auf dem fortbewegenden Fahrzeug angebracht sein.
  • Fahrzeuge, die verschiedene gefährliche Güter transportieren, müssen die Bezeichnung für das gefährlichste Gut führen, das die meisten blauen Lichter oder Kegel erfordert.